BEG-Förderung ab 21. Juli 2026: Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus-Sanierung?

Energieausweis

Zuletzt aktualisiert am 06.10.2026

Stand der Förderbedingungen: Die nachfolgend dargestellten Änderungen gelten verbindlich seit dem 21.07.2026. Die Übersicht beruht auf den veröffentlichten Richtlinien und aktuellen Produktbedingungen. Maßgeblich sind die am Tag der Antragstellung geltenden Richtlinien und Bedingungen des zuständigen Fördergebers. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht; die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Wer ein Wohngebäude energetisch saniert, kann einzelne Bauteile und die Heizung schrittweise erneuern oder das Gebäude in einem Gesamtkonzept zum Effizienzhaus entwickeln. Beide Wege bleiben förderfähig, unterscheiden sich aber deutlich bei Zuschuss, Kreditrahmen, Planung und Antragstellung. Die am 21. Juli 2026 in Kraft getretenen Änderungen verschieben diesen Vergleich erneut.

Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus-Sanierung?

Kriterium Einzel-
maßnahmen
Effizienzhaus-
Sanierung
Typischer Anlass Fenster, Dämmung, Lüftung, Heizungsoptimierung oder Heizung werden gezielt erneuert. Gebäudehülle und Anlagentechnik werden zu einem energetischen Gesamtziel zusammengeführt.
Förderart BAFA-Zuschuss für Gebäudehülle und Anlagentechnik, KfW-Zuschuss für die Heizung; ergänzende Kredite sind möglich. Zinsverbilligter KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss; für Kommunen kann alternativ ein direkter Zuschuss infrage kommen.
Planung Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik außer Heizung ist ein Energieeffizienz-Experte erforderlich. Beim Heizungstausch und bei einer Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus kann alternativ ein registriertes Fachunternehmen die Bestätigungen erstellen. Ein iSFP (siehe separaten Artikel) erhöht den Förderrahmen; der 5-prozentige Bonus gilt jedoch nur für den Kostenanteil oberhalb der regulären Höchstgrenze. Energieeffizienz-Experte und energetische Gesamtbilanz sind erforderlich; die beantragte Zielstufe muss erreicht werden.
Geeignet, wenn Budget oder Bauablauf eine schrittweise Umsetzung verlangen bzw. mehr Zeit zur Verfügung steht. Eine umfassende Sanierung ansteht und verlässlich finanziert werden kann bzw. eine schnelle Sanierungsumsetzung gewünscht ist.

Ein höherer Kreditrahmen ist nicht gleichbedeutend mit einer höheren Förderung. Entscheidend sind Zuschuss beziehungsweise Tilgungszuschuss, Zinssatz, Laufzeit, technische Mehrkosten und das wirtschaftliche Gesamtergebnis.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und iSFP

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, für Anlagentechnik außer Heizung und für eine Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung beträgt die BAFA-Grundförderung weiterhin 15 %. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) kann den Förderrahmen erhöhen. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gilt seit dem 21.07.2026 jedoch nicht mehr für die gesamten förderfähigen Kosten.

So wird der iSFP-Bonus jetzt berechnet

Bei einem Einfamilienhaus werden ohne iSFP höchstens 30.000 Euro förderfähige Ausgaben pro Kalenderjahr berücksichtigt. Mit einem förderfähigen iSFP steigt diese Grenze auf 60.000 Euro. Die ersten 30.000 Euro werden mit 15 % gefördert. Nur auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro kommen weitere 5 Prozentpunkte hinzu; dieser Anteil wird somit mit insgesamt 20 % gefördert.

Klare Antwort zur 30.000-Euro-Grenze: Der iSFP-Bonus greift nicht von Anfang an. Bei einem Einfamilienhaus gibt es auf die ersten 30.000 Euro ausschließlich 15 % Grundförderung. Erst der darüber liegende förderfähige Kostenanteil bis zur Höchstgrenze von 60.000 Euro erhält zusätzlich 5 Prozentpunkte iSFP-Bonus.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme Bestandteil eines im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP ist, der iSFP bereits bei Antragstellung vorliegt und die Maßnahme innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird. Die Reihenfolge der im iSFP vorgeschlagenen Maßnahmen darf geändert werden; wesentliche inhaltliche Unterschreitungen der iSFP-Vorgaben sind dagegen schädlich.

Beispiele für ein Einfamilienhaus

Förderfähige
Kosten
Früher mit
iSFP
Seit 21.07.2026
mit iSFP
Berechnung seit
21.07.2026
20.000 Euro 4.000 Euro 3.000 Euro 15 % aus 20.000 Euro
30.000 Euro 6.000 Euro 4.500 Euro 15 % aus 30.000 Euro
40.000 Euro 8.000 Euro 6.500 Euro 15 % aus 40.000 Euro plus 5 % aus 10.000 Euro
60.000 Euro 12.000 Euro 10.500 Euro 15 % aus 60.000 Euro plus 5 % aus 30.000 Euro

Neue Staffelung bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern wird der Förderhöchstbetrag seit dem 21.07.2026 nach der Zahl der betroffenen Wohneinheiten gestaffelt. Die Höchstgrenzen gelten pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der gestellten Anträge.

Wohneinheiten Reguläre
Höchstgrenze
Höchstgrenze
mit iSFP
erste Wohneinheit 30.000 Euro 60.000 Euro
zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro jeweils 30.000 Euro
ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro jeweils 15.000 Euro

Auch beim Mehrfamilienhaus wird der iSFP-Bonus nur auf den Kostenanteil oberhalb der regulären Höchstgrenze gewährt. Bei vier betroffenen Wohneinheiten beträgt diese reguläre Grenze beispielsweise 75.000 Euro und die erhöhte Grenze mit iSFP 150.000 Euro. Die 5 zusätzlichen Prozentpunkte gelten dann nur für den förderfähigen Kostenanteil zwischen 75.000 und 150.000 Euro.

Heizungsoptimierung: Wann ist sie förderfähig?

Die separat beim BAFA beantragte Heizungsoptimierung zur Verbesserung der Anlageneffizienz ist nur bei Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten möglich. Maßgeblich ist das Alter des Wärmeerzeugers zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Bestehende
Heizungsanlage
Voraussetzungen Förderung
Nicht fossil betriebener Wärmeerzeuger Seit der Inbetriebnahme des Wärmeerzeugers sind mindestens zwei Jahre vergangen; keine zusätzliche obere Altersgrenze 15 % Grundförderung; gegebenenfalls zusätzlicher iSFP-Bonus auf den Kostenanteil oberhalb der regulären Höchstgrenze
Fossil betriebener Wärmeerzeuger, beispielsweise Gas oder Heizöl Seit der Inbetriebnahme des Wärmeerzeugers sind mindestens zwei Jahre vergangen; der Wärmeerzeuger ist höchstens 20 Jahre alt 15 % Grundförderung; gegebenenfalls zusätzlicher iSFP-Bonus auf den Kostenanteil oberhalb der regulären Höchstgrenze
Bestehende Biomasseheizung: Emissionsminderung Feuerungsanlage für feste Biomasse ab 4 kW; keine Einzelraumfeuerungsanlage; technische Emissionsanforderungen sind einzuhalten 50 %; kein iSFP-Bonus

Förderfähig können insbesondere der hydraulische Abgleich, der Austausch ineffizienter Pumpen, die Dämmung von Rohrleitungen, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Niedertemperaturheizkörper, Flächenheizungen, Wärmespeicher sowie die Optimierung einer Wärmepumpe sein. Die Maßnahme muss die Energieeffizienz des Heizungssystems nachweisbar verbessern.

Bei der Heizungsoptimierung ist die Einbindung eines gelisteten Energieeffizienz-Experten grundsätzlich optional; die technischen Bestätigungen kann auch ein registriertes Fachunternehmen erstellen. Wird jedoch der iSFP-Bonus beantragt oder enthält derselbe Antrag eine Maßnahme, für die ein Energieeffizienz-Experte vorgeschrieben ist, muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden.

Bei Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten ist diese eigenständige BAFA-Förderung der Heizungsoptimierung nicht möglich. Entsprechende Arbeiten können aber als notwendige Umfeldmaßnahme eines geförderten Heizungstauschs oder innerhalb einer Effizienzhaus-Sanierung förderfähig sein.

Fachplanung und Baubegleitung bei Einzelmaßnahmen

Energetische Fachplanung und Baubegleitung können bei BEG-Einzelmaßnahmen zusätzlich mit 50 % gefördert werden. Die förderfähigen Ausgaben sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro je Wohneinheit und insgesamt auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Betrifft eine Maßnahme nur einen Teil der Wohneinheiten, wird auch diese Höchstgrenze anteilig ermittelt.

Geplanter WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen ab 2027

Ab dem 1. Quartal 2027 soll für Dämmmaßnahmen an sogenannten Worst Performing Buildings ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozentpunkten eingeführt werden. Nach der veröffentlichten Richtlinie gilt dieser Bonus nur für die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, nicht allgemein für Fenster, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung. Die Maßnahme muss in einem geförderten iSFP beziehungsweise einer entsprechenden geförderten Energieberatung enthalten sein. Der Bonus ist auf höchstens drei Anträge begrenzt. Da die technische Umsetzung erst für 2027 angekündigt ist, müssen die dann geltenden Detailbedingungen vor Antragstellung erneut geprüft werden.

Heizungstausch seit dem 21.07.2026

Für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung gilt weiterhin eine Grundförderung von 30 %. Fossile Heizungen werden nicht gefördert; bei einer Hybridheizung ist nur der auf erneuerbaren Energien beruhende Anlagenteil förderfähig. Die Förderung wird bei der KfW beantragt.

Für den Basisantrag muss vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zur Förderzusage vorliegen. Der Vertrag muss außerdem den voraussichtlichen Umsetzungszeitraum nennen. Mit der Maßnahme darf erst nach dem Basisantrag begonnen werden.

Förderfähige Kosten

Seit dem 21.07.2026 werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro und für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Anders als bei den sonstigen Effizienzmaßnahmen gilt dieser Höchstbetrag für den Heizungstausch pro Gebäude insgesamt – unabhängig vom Zeitraum und von der Zahl der Anträge.

Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt bis 2030 halbjährlich:

Zeitraum Höchstbetrag
erste Wohneinheit
Klimageschwindigkeits-
bonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 28.000 Euro 16 Prozentpunkte
01.02.2027 bis 31.07.2027 27.250 Euro 12 Prozentpunkte
01.08.2027 bis 31.01.2028 26.500 Euro 8 Prozentpunkte
01.02.2028 bis 31.07.2028 25.750 Euro 4 Prozentpunkte
01.08.2028 bis 31.01.2029 25.000 Euro entfällt
01.02.2029 bis 31.07.2029 24.250 Euro entfällt
01.08.2029 bis 31.01.2030 23.500 Euro entfällt
01.02.2030 bis 31.07.2030 22.750 Euro entfällt
ab 01.08.2030 22.000 Euro entfällt

Der Klimageschwindigkeitsbonus steht nur selbstnutzenden Eigentümern für ihre selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohneinheit zu. Förderfähig ist der Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung. Bei einer zentralen Gas- oder Biomasseheizung muss die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt sein. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Nach dem Austausch dürfen die vom Bonus erfassten Wohneinheiten beziehungsweise Flächen nicht weiter von einer fossilen oder gasbetriebenen Heizung versorgt werden.

Basis- und Zusatzanträge bei WEG und Mehrfamilienhäusern

Bei einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt die WEG, vertreten beispielsweise durch die Hausverwaltung oder eine bevollmächtigte Person, den Basisantrag für die Grundförderung. Selbstnutzende Eigentümer beantragen den Klimageschwindigkeitsbonus und gegebenenfalls den Einkommensbonus anschließend jeweils mit einem persönlichen Zusatzantrag für ihre selbst genutzte Wohneinheit.

Der persönliche Zusatzantrag kann noch gestellt werden, wenn die nach dem Basisantrag begonnene Maßnahme bereits läuft. Er muss aber spätestens sechs Monate nach der Zuschusszusage für den Basisantrag und zwingend vor der Nachweiseinreichung des Basisantrags gestellt werden. Die Sechsmonatsfrist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Dafür werden unter anderem die Zuschussreferenznummer und die BzA-ID des Basisantrags benötigt. Nutzt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer mehrere Wohnungen selbst, gilt im Förderverfahren nur eine Wohneinheit als selbst genutzt.

Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer

Zu versteuerndes
Haushaltsjahreseinkommen
Einkommensbonus
bis 30.000 Euro 40 Prozentpunkte
über 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozentpunkte
über 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozentpunkte
über 50.000 Euro kein Einkommensbonus

Lebt mindestens ein bei Antragseingang minderjähriges Kind im Haushalt, wird das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Dadurch verschieben sich die Einkommensgrenzen für diese Familien rechnerisch jeweils um 10.000 Euro nach oben.

Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind kombinierbar. Die Gesamtförderung ist bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro einschließlich Familienzuschlag auf 80 % begrenzt. In den übrigen Fällen gilt eine Obergrenze von 70 %.

Entfallene und ab 2027 vorgesehene Boni

  • Der frühere Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen ist seit dem 21.07.2026 entfallen.
  • Der frühere Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen ist seit dem 21.07.2026 entfallen.
  • Ab dem 1. Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union beziehungsweise den einbezogenen assoziierten Märkten vorgesehen. Gleichzeitig soll für Wärmepumpen ohne diese Voraussetzung die Grundförderung von 30 % auf 15 % sinken. Die genaue Herkunftsprüfung wird in einem gesonderten Infoblatt geregelt.
  • Ebenfalls ab dem 1. Quartal 2027 soll der Ersatz einer bereits mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizung eingeschränkt werden: Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2008 werden nach der Richtlinie nur 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt; der Ersatz neuerer EE-Wärmeerzeuger soll nicht mehr gefördert werden.

Beispiele bis 31.01.2027

Fall Fördersatz Maximaler
Zuschuss
Einfamilienhaus, nur Grundförderung 30 % 8.400 Euro
Selbstgenutztes Einfamilienhaus, Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus 46 % 12.880 Euro
Selbstgenutztes Einfamilienhaus, Einkommen bis 30.000 Euro, Grundförderung, Klima- und Einkommensbonus rechnerisch 86 %, gedeckelt auf 80 % 22.400 Euro
Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten, nur Grundförderung 30 % 21.900 Euro

Die Beispiele setzen voraus, dass sämtliche technischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und förderfähige Kosten mindestens in Höhe der jeweiligen Obergrenze entstehen. Bei Mehrfamilienhäusern werden personenbezogene Boni nur anteilig für nachweislich selbstgenutzte Wohneinheiten berücksichtigt.

Sanierung zum Effizienzhaus: KfW-Programm 261

Seit dem 21.07.2026 gelten für die ganzheitliche Sanierung von Wohngebäuden im KfW-Programm 261 neue Konditionen. Das Programm ist kein Zuschussprogramm: Die KfW stellt über einen Finanzierungspartner einen zinsverbilligten Kredit bereit. Der Tilgungszuschuss wird nach Abschluss und Nachweis des Vorhabens dem Darlehen gutgeschrieben; er verringert also den zurückzuzahlenden Kreditbetrag.

Was hat sich zum 21.07.2026 geändert?

  • Der Förderkredit beträgt einheitlich bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit.
  • Förderfähig sind nur noch die Stufen EH 40, EH 55, EH 70, EH 85 und EH Denkmal, jeweils als Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder Nachhaltigkeits-Klasse (NH).
  • Die regulären Tilgungszuschüsse wurden gegenüber den vorherigen Konditionen jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Der zusätzliche Bonus von 5 Prozentpunkten für die EE-Klasse ist entfallen.
  • Der Bonus für serielles Sanieren gilt inzwischen auch für EH 70 EE und EH 70 NH; hierfür sind 5 Prozentpunkte zusätzlicher Tilgungszuschuss möglich.

Tilgungszuschüsse seit dem 21.07.2026

Effizienzhaus-
Stufe
Regulärer
Tilgungszuschuss
Maximal regulär
je Wohneinheit
WPB-
Bonus
SerSan-
Bonus
EH 40 EE 10 % 15.000 Euro + 10 % + 15 %
EH 40 NH 15 % 22.500 Euro + 10 % + 15 %
EH 55 EE 5 % 7.500 Euro + 10 % + 15 %
EH 55 NH 10 % 15.000 Euro + 10 % + 15 %
EH 70 EE 0 % – + 10 % + 5 %
EH 70 NH 5 % 7.500 Euro + 10 % + 5 %
EH 85 EE 0 % – – –
EH 85 NH 5 % 7.500 Euro – –
EH Denkmal EE 5 % 7.500 Euro – –
EH Denkmal NH 10 % 15.000 Euro – –

Die Spalte „Maximal regulär je Wohneinheit“ zeigt ausschließlich den regulären Tilgungszuschuss bei einem Kreditbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit. WPB- und SerSan-Bonus kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, als zusätzliche Prozentpunkte hinzu. Ein regulärer Tilgungszuschuss von 0 % bei EH 70 EE oder EH 85 EE bedeutet nicht, dass diese Stufen vom Förderkredit ausgeschlossen sind: Der zinsverbilligte Kredit bis 150.000 Euro je Wohneinheit kann weiterhin genutzt werden.

Erfüllt das Vorhaben zugleich die Voraussetzungen für ein Worst Performing Building und für serielles Sanieren, lassen sich beide Boni kombinieren. Der Tilgungszuschuss ist insgesamt auf höchstens 40 % begrenzt.

Was bedeuten EE- und NH-Klasse?

Für die EE-Klasse müssen mindestens 65 % des berechneten Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder Wärmerückgewinnung gedeckt werden. Für die NH-Klasse ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erforderlich. Die Zertifizierung verursacht zusätzlichen Planungs-, Nachweis- und Kostenaufwand. Deshalb sollte der höhere Tilgungszuschuss der NH-Klasse nicht isoliert betrachtet, sondern gegen den zusätzlichen Aufwand gerechnet werden.

Weitere Voraussetzungen und Antragstellung

Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Für die EE-Klasse müssen mindestens 65 % des berechneten Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder Wärmerückgewinnung gedeckt werden. Für die NH-Klasse muss eine geeignete akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügbar sein; dies ist vor Antragstellung zu prüfen.

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum kann entweder die WEG den Kredit gemeinsam beantragen oder die einzelnen Wohnungseigentümer können jeweils eigene Anträge für ihren Anteil stellen. Grundlage sind die erforderlichen Beschlüsse und Vollmachten.

Der Antrag wird über einen Finanzierungspartner gestellt. Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen vor Antragstellung nur abgeschlossen werden, wenn sie eine wirksame aufschiebende oder auflösende Förderbedingung enthalten. Alternativ kann vor Vertragsabschluss ein dokumentiertes Beratungsgespräch zur BEG mit dem Finanzierungspartner geführt werden; diese Möglichkeit besteht nicht beim Ersterwerb eines bereits sanierten Effizienzhauses.

Voraussetzungen für WPB- und SerSan-Bonus

Der WPB-Bonus setzt voraus, dass das Gebäude die KfW-Kriterien für ein Worst Performing Building erfüllt und dies im Förderverfahren nachgewiesen wird. Der SerSan-Bonus kommt nur infrage, wenn die Sanierung die technischen und verfahrensbezogenen Anforderungen der KfW an eine serielle Sanierung erfüllt.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss der Energieeffizienz-Experte anhand des konkreten Gebäudes und des geplanten Sanierungskonzeptes prüfen und bestätigen. Die Boni können miteinander kombiniert werden; insgesamt sind höchstens 40 % Tilgungszuschuss möglich.

Beispiele zur Einordnung

Beispiel Maximaler
Kredit
Regulärer
Tilgungszuschuss
Einfamilienhaus, EH 55 EE 150.000 Euro bis zu 7.500 Euro
Einfamilienhaus, EH 55 NH 150.000 Euro bis zu 15.000 Euro
Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten, EH 55 EE 1.500.000 Euro bis zu 75.000 Euro
Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten, EH 55 NH 1.500.000 Euro bis zu 150.000 Euro

Die Beispiele enthalten keine möglichen WPB- oder Serienboni und keine gesonderte Förderung der Fachplanung und Baubegleitung. Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung bleibt ein zusätzlicher Kreditbetrag mit 50 % Tilgungszuschuss möglich: bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro je Vorhaben, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 4.000 Euro je Wohneinheit und höchstens 40.000 Euro je Vorhaben.

Praktische Einordnung: Durch die abgesenkten Tilgungszuschüsse ist der Effizienzhaus-Weg nicht automatisch günstiger als eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen. Bei Mehrfamilienhäusern kann der Kreditrahmen je Wohneinheit dennoch eine wesentliche Finanzierungshilfe sein. Entscheidend sind Zielstufe, Zinsvorteil, mögliche Boni, technische Mehrkosten, Zertifizierungsaufwand und die langfristige Sanierungsstrategie.

Mehrjährige Umsetzung kann den förderfähigen Kostenanteil erhöhen: Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben gelten je Gebäude beziehungsweise Wohneinheit und Kalenderjahr. Für unterschiedliche oder technisch sinnvoll abgegrenzte Bauabschnitte können deshalb in späteren Kalenderjahren weitere Anträge gestellt werden. Gerade bei Ein- und Zweifamilienhäusern oder anderen Gebäuden mit hohen Sanierungskosten je Wohneinheit kann eine mehrjährige Umsetzung dazu führen, dass insgesamt ein größerer Teil der Investitionskosten gefördert wird. Der prozentuale Fördersatz des einzelnen Antrags erhöht sich dadurch nicht. Jeder Bauabschnitt muss separat beantragt werden, die technischen Mindestanforderungen erfüllen und darf erst nach dem jeweils zulässigen Vorhabenbeginn umgesetzt werden. Dieselben Kosten dürfen nicht mehrfach angesetzt werden.

Beim iSFP-Bonus ist zusätzlich zu beachten: Das notwendige Mindestinvestitionsvolumen muss grundsätzlich im jeweiligen Antrag erreicht werden. Kosten aus anderen Anträgen desselben Kalenderjahres werden hierfür nicht zusammengerechnet.

Ein- und Zweifamilienhäuser

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Unterscheidung zwischen dem höheren Förderrahmen durch einen iSFP und dem eigentlichen iSFP-Bonus besonders wichtig: Bis 30.000 Euro förderfähige Kosten bleibt es bei 15 % Grundförderung. Erst der darüber liegende Kostenanteil kann die zusätzlichen 5 Prozentpunkte erhalten. Beim Heizungstausch können für eine selbstgenutzte Wohneinheit zusätzlich der Klimageschwindigkeits- und der gestaffelte Einkommensbonus relevant sein. Ein iSFP hilft unabhängig von der Förderhöhe, Einzelmaßnahmen auf ein langfristiges Sanierungsziel abzustimmen und Fehlinvestitionen zu vermeiden.

Mehrfamilienhäuser

Bei Mehrfamilienhäusern ist die neue Staffelung der förderfähigen Kosten zu beachten. Für sonstige Effizienzmaßnahmen beträgt der reguläre Höchstbetrag 30.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten betroffenen Wohneinheit. Mit iSFP erhöhen sich diese Werte auf 60.000 Euro, jeweils 30.000 Euro und jeweils 15.000 Euro. Der iSFP-Bonus gilt nur für den Kostenanteil zwischen der regulären und der erhöhten Höchstgrenze.

Beim Heizungstausch gelten für die erste Wohneinheit zunächst 28.000 Euro, für die zweite bis sechste jeweils 15.000 Euro und ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Eigentümerstruktur, betroffene Wohneinheiten, zentrale oder dezentrale Anlagentechnik und die zeitliche Maßnahmenfolge müssen deshalb vor Antragstellung gemeinsam betrachtet werden.

Gemeindeeigene Wohnhäuser

Bei gemeindeeigenen Wohnhäusern entscheidet die Rechtsform über das passende Förderprodukt:

  • Bei unmittelbarem Eigentum der Gemeinde oder einem rechtlich unselbstständigen Eigenbetrieb kommt für den Heizungstausch insbesondere der KfW-Zuschuss 422 infrage.
  • Für ein rechtlich selbstständiges kommunales Unternehmen ist beim Heizungstausch der KfW-Zuschuss 459 relevant.
  • Für die Effizienzhaus-Sanierung kommen bei Gemeinden die Programme 264 als Kredit und 464 als Zuschuss infrage. Rechtlich selbstständige kommunale Unternehmen nutzen das Programm 261.

Bei kommunalen Vorhaben sind zusätzlich Haushaltsrecht, Vergabeverfahren, Eigentümerstellung und der richtige Zeitpunkt von Antrag und Ausschreibung zu berücksichtigen.

Förderungen kombinieren

Die seit 21.07.2026 geltende BEG-EM-Richtlinie schließt eine Kombination von BEG EM mit der Effizienzhaus-Förderung nach BEG WG für dasselbe Gebäude aus. Die KfW erläutert dieses zeitlich befristete Kombinationsverbot mit einer Dreijahresfrist: Nach der positiven Entscheidung über den Verwendungsnachweis einer BEG-EM-Förderung darf ein neuer Antrag auf Effizienzhaus-Förderung nach KfW 261 erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der positiven Entscheidung zum Verwendungsnachweis und gilt laut KfW auch für vor dem 21.07.2026 zugesagte Anträge.

Weitere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen nach BEG EM bleiben innerhalb der jeweiligen Förderhöchstbeträge möglich. Dieselben Kosten dürfen dabei nicht mehrfach gefördert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Maßnahmenreihenfolge sollte der Förderweg vor der ersten Antragstellung für das konkrete Gebäude festgelegt werden.

Vor Beauftragung prüfen: Ob Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder gemeindeeigenes Wohnhaus: Förderweg, Maßnahmenreihenfolge, Antragsteller und zulässiger Vorhabenbeginn müssen vor Auftragserteilung geklärt werden. Eine Förderdarstellung ersetzt keine Prüfung des konkreten Gebäudes und keine Förderzusage.

Offizielle Informationen