BEG-Förderung ab 21. Juli 2026: Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus-Sanierung?

Energieausweis

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2026

Stand und Vorbehalt: Die nachfolgend dargestellten Änderungen sollen ab dem 21.07.2026 gelten. Einzelheiten stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Förderrichtlinien und Produktbedingungen. Förderkonditionen können sich ändern. Maßgeblich sind ausschließlich die am Tag der Antragstellung geltenden Richtlinien und Bedingungen des zuständigen Fördergebers. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht; die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Wer ein Wohngebäude energetisch saniert, kann einzelne Bauteile und die Heizung schrittweise erneuern oder das Gebäude in einem Gesamtkonzept zum Effizienzhaus entwickeln. Beide Wege bleiben förderfähig, unterscheiden sich aber deutlich bei Zuschuss, Kreditrahmen, Planung und Antragstellung. Die für den 21. Juli 2026 angekündigten Änderungen verschieben diesen Vergleich erneut.

Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus-Sanierung?

Kriterium Einzelmaßnahmen Effizienzhaus-Sanierung
Typischer Anlass Fenster, Dämmung, Lüftung, Heizungsoptimierung oder Heizung werden gezielt erneuert. Gebäudehülle und Anlagentechnik werden zu einem energetischen Gesamtziel zusammengeführt.
Förderart BAFA-Zuschuss für Gebäudehülle und Anlagentechnik, KfW-Zuschuss für die Heizung; ergänzende Kredite sind möglich. Zinsverbilligter KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss; für Kommunen kann alternativ ein direkter Zuschuss infrage kommen.
Planung Ein Energieeffizienz-Experte ist erforderlich. Ein iSFP (siehe separaten Artikel) erhöht Förderrahmen und Förderhöhe. Energieeffizienz-Experte und energetische Gesamtbilanz sind erforderlich; die beantragte Zielstufe muss erreicht werden.
Geeignet, wenn Budget oder Bauablauf eine schrittweise Umsetzung verlangen bzw. mehr Zeit zur Verfügung steht. Eine umfassende Sanierung ansteht und verlässlich finanziert werden kann bzw. eine schnelle Sanierungsumsetzung gewünscht ist.

Ein höherer Kreditrahmen ist nicht gleichbedeutend mit einer höheren Förderung. Entscheidend sind Zuschuss beziehungsweise Tilgungszuschuss, Zinssatz, Laufzeit, technische Mehrkosten und das wirtschaftliche Gesamtergebnis.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und iSFP

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung bleibt die BAFA-Grundförderung nach den bislang veröffentlichten Informationen unverändert bei 15 %. Ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) werden bis zu 30.000 Euro förderfähige Ausgaben je Wohneinheit berücksichtigt; mit iSFP bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit.

Der zusätzliche iSFP-Bonus von 5 % soll ab 21.07.2026 nur noch auf den Teil der förderfähigen Kosten entfallen, der 30.000 Euro übersteigt.

Vorläufige Beispiele für eine Wohneinheit

Förderfähige Kosten Bisher mit iSFP Neu mit iSFP Änderung
20.000 Euro 4.000 Euro 3.000 Euro -1.000 Euro
30.000 Euro 6.000 Euro 4.500 Euro -1.500 Euro
40.000 Euro 8.000 Euro 6.500 Euro -1.500 Euro
60.000 Euro 12.000 Euro 10.500 Euro -1.500 Euro

Neue Rechenlogik: 15 % auf die förderfähigen Kosten plus 5 % nur auf den Anteil über 30.000 Euro.

Vorläufigkeit bei mehreren Wohneinheiten: Die öffentlich zugänglichen Erläuterungen beschreiben noch nicht eindeutig, wie die neue 30.000-Euro-Schwelle bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten anzuwenden ist. Die konkrete Zuschusshöhe für Zwei- und Mehrfamilienhäuser muss deshalb anhand der endgültigen Richtlinie beziehungsweise einer Klarstellung des BAFA geprüft werden.

Heizungstausch ab 21.07.2026

Die Grundförderung soll weiterhin 30 % betragen. Für die erste Wohneinheit werden zunächst höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten angesetzt gegenüber zuvor 30.000 Euro; für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit soll ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro sinken, was ein Anreiz für eine beschleunigte Umsetzung der Wärmewende sein soll.

  • Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen mit klimaschonendem Kältemitteln soll entfallen, da dies zwischenzeitlich ohnehin Standard ist.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus soll zunächst 16 % betragen und ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte sinken.
  • Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer soll künftig 40 %, 30 % oder 10 % betragen, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen.
  • Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt soll sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro erhöhen.
  • Die Gesamtförderung bleibt grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Für bestimmte einkommensschwache Selbstnutzer sollen bis zu 80 % möglich sein.
  • Der Emissionsminderungszuschlag soll entfallen.

Vorläufige Beispiele

Fall Bisher Angekündigt Änderung
Einfamilienhaus, nur 30 % Grundförderung 9.000 Euro 8.400 Euro -600 Euro
Einfamilienhaus, qualifizierte Wärmepumpe und Klimageschwindigkeitsbonus, ohne Einkommensbonus 16.500 Euro 12.880 Euro -3.620 Euro
Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten, nur Grundförderung und Kosten mindestens in Höhe der Obergrenze 22.500 Euro 21.900 Euro -600 Euro

Beim vorstehenden Vierfamilienhaus ergibt sich der vorläufige Kostenrahmen bisher aus 30.000 Euro plus dreimal 15.000 Euro, künftig aus 28.000 Euro plus dreimal 15.000 Euro. Die Beispiele setzen voraus, dass sämtliche technischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ausreichende förderfähige Kosten vorliegen und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Sanierung zum Effizienzhaus

Für die ganzheitliche Sanierung von Wohngebäuden soll der Förderkredit wie bisher bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit betragen. Gefördert werden sollen nur noch die Effizienzhaus-Stufen 40, 55, 70, 85 und Denkmal, jeweils mit Erneuerbare-Energien- oder Nachhaltigkeits-Klasse.

Gleichzeitig sollen die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte sinken und der zusätzliche Bonus von 5 Prozentpunkten für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfallen, da zwischenzeitlich ohnehin Standard. Der Bonus für serielles Sanieren soll später auch die Stufe EH 70 EE erfassen; die Beantragung ist nach KfW-Angabe voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich.

Noch keine abschließenden Eurobeispiele je Effizienzhaus-Stufe: Die KfW nennt bereits die pauschale Kürzung und den Wegfall des EE-Bonus, weist aber selbst auf die noch ausstehende Bestätigung durch die Richtlinie hin. Konkrete Eurobeträge je Effizienzhaus-Stufe sollten erst anhand der endgültigen Produktbedingungen berechnet werden.

Ein- und Zweifamilienhäuser

Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern können neben Gebäudezustand und Maßnahmenreihenfolge insbesondere die personenbezogenen Einkommens- und Klimaboni beim Heizungstausch relevant sein. Ein iSFP hilft, Einzelmaßnahmen auf ein langfristiges Sanierungsziel abzustimmen und Fehlinvestitionen zu vermeiden.

Mehrfamilienhäuser

Bei Mehrfamilienhäusern müssen Kostenobergrenzen je Wohneinheit, zentrale und dezentrale Anlagentechnik, Eigentümerstruktur, betroffene Wohneinheiten sowie die technische und zeitliche Maßnahmenfolge gemeinsam betrachtet werden. Die neue iSFP-Berechnung für mehrere Wohneinheiten bleibt bis zur endgültigen amtlichen Klärung im Einzelfall zu prüfen.

Gemeindeeigene Wohnhäuser

Bei gemeindeeigenen Wohnhäusern entscheidet die Rechtsform über das passende Förderprodukt:

  • Bei unmittelbarem Eigentum der Gemeinde oder einem rechtlich unselbstständigen Eigenbetrieb kommt für den Heizungstausch insbesondere der KfW-Zuschuss 422 infrage.
  • Für ein rechtlich selbstständiges kommunales Unternehmen ist beim Heizungstausch der KfW-Zuschuss 459 relevant.
  • Für die Effizienzhaus-Sanierung kommen bei Gemeinden die Programme 264 als Kredit und 464 als Zuschuss infrage. Rechtlich selbstständige kommunale Unternehmen nutzen das Programm 261.

Bei kommunalen Vorhaben sind zusätzlich Haushaltsrecht, Vergabeverfahren, Eigentümerstellung und der richtige Zeitpunkt von Antrag und Ausschreibung zu berücksichtigen.

Förderungen kombinieren

Heizungsförderung und Effizienzhaus-Förderung können parallel genutzt werden. Dieselben Kosten dürfen jedoch nicht doppelt angesetzt werden.

Vor Beauftragung prüfen: Ob Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder gemeindeeigenes Wohnhaus: Förderweg, Maßnahmenreihenfolge, Antragsteller und zulässiger Vorhabenbeginn müssen vor Auftragserteilung geklärt werden. Eine Förderdarstellung ersetzt keine Prüfung des konkreten Gebäudes und keine Förderzusage.

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