Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF)

Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF) setzen je nach Einsatzgebiet mehr oder weniger Fasern frei, die eingeatmet werden können und sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Lunge festsetzen, jedoch vom Körper nicht abgebaut werden können. Dies kann Krebs verursachen.
Insbesondere bei Vorhandensein von schwach gebundenem Asbest im Gebäude können im Rahmen einer Sanierung hohe Kosten entstehen. Die Abklärung eines solchen Befundes ist folglich im Rahmen eines Gebäudekaufs oder bei der Vorbereitung von Sanierungsarbeiten von großer Wichtigkeit.
Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer Gebäudebegehung und stehen mit Probenahmen zur Verfügung.

Asbest

Obwohl die krebserzeugende Wirkung von Asbest seit langem bekannt ist, wurde dieses Material bis in die 70er und 80er Jahre vor allem als Baumaterial häufig verwendet, da es für viele Einsatzzwecke sehr gut geeignet ist. Seither schränkte der Gesetzgeber die Verwendung von Asbest immer stärker ein. Bereits eingebaute Materialien wurden i. d. R. nur bei akuter Gefährdung sofort entfernt. Daher findet man auch heute noch asbesthaltige Materialien, die bei der Renovierung besonders sorgfältig behandelt werden müssen, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:

Produkte mit fester Faserbindung Vor allem Asbestzementprodukte, die z. B. als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden, aber auch andere Produkte wie Bremsbeläge usw.

Produkte mit schwacher Faserbindung Hierzu zählen vor allem Spritzasbest und andere Produkte mit schwach gebundenen Asbestfasern wie z. B. Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre usw., die für die Brandschutz, Schallschutz, sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden.

Insbesondere bei Produkten mit schwacher Faserbindung besteht eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern. Eingeatmete Asbestfasern können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Physiologisch problematisch sind die mikroskopischen Fasern von Asbest, die tief in die Lunge eingeatmet werden, sich dort verhaken und aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit (Biopersistenz) zu Entzündungen und schließlich zu Krebs führen können. Aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Gefahrstoffverordnung als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Asbesthaltige Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die der Umgang in der Gefahrstoffverordnung geregelt ist (vgl. TRGS 519) und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushalt, Gewerbe und Industrie an.
Für den Umgang mit Asbest gelten strenge Regelungen – wir sind nach TRGS 519 Anlage 3 sachkundig für die Überwachung solcher Arbeiten.

Künstliche Mineralfasern (KMF)

KMF setzen wie Asbest Fasern frei, deren Wirkungen ähnlich wie bei Asbest sein können. Grundsätzlich können nur Fasern Krebs erzeugen, die in die Lunge gelangen und dort ausreichend lange bestehen bleiben.
Von den lungengängigen Fasern (Länge < 250 µm, Dicke < 3 µm) sind Fasern mit den folgenden Abmessungen besonders kritisch für unsere Gesundheit:

  • länger als 5 µm
  • dünner als 3 µm
  • Verhältnis von Länge zu Durchmesser > 3

Zusätzlich müssen die Fasern ausreichend biobeständig sein. Die für die Tumorauslösung notwendige Mindestbeständigkeit ist jedoch nicht bekannt. Die verschiedenen Verweilzeiten der Fasern im Organismus werden auch als Folge der jeweiligen chemischen Zusammensetzung der Fasern angesehen.
Im Vergleich zu Asbest entwickeln KMF in der Regel weniger Feinstaub, der darüber hinaus einen geringeren Anteil von lungengängigen Fasern enthält. Zudem sind die KMF zumeist im Körper auch weniger biobeständig.
Die Gefahrstoffverordnung sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie KMF nach ihrer Wirkung auf die Gesundheit eingestuft werden können: Zum einen werden KMF nach der chemischen Zusammensetzung (Kanzerogenitätsindex) sowie nach der Biolöslichkeit der Fasern (Grundlage für das RAL-Gütezeichen) klassifiziert. Ein anderes Einstufungskriterium sind Tierversuche. Diese Einstufungen sind in der Liste der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Liste) zusammengefasst.
Der Kanzerogenitätsindex (KI) nach der TRGS 905 ist ein aus der chemischen Zusammensetzung der Faser berechneter Wert, der ein Maß für die Biolöslichkeit angibt. Dabei gilt: Je kleiner der KI, desto größer das krebserzeugende Potenzial der Faser. Der KI wird nur für glasige WHO-Fasern verwendet. Mithilfe des KI und der Kanzerogenitätsversuche werden die Fasern in die Kategorien der MAK-Werte-Liste eingestuft.
Seit 1.6.2000 sind in Deutschland nur noch Mineralwolle-Dämmstoffe auf dem Markt, die das RAL-Gütezeichen tragen. Herstellen, In-Verkehr-Bringen und Verwenden aller anderen Mineralwolle-Dämmstoffe zum Zwecke des Schall- und Wärmeschutzes sind in Deutschland verboten.

Für krebserzeugende Stoffe kann grundsätzlich keine Wirkungsschwelle angegeben werden. Bei solchen Stoffen ist davon auszugehen, dass auch kleinste Mengen zu Schädigungen führen, die sich nicht zurückbilden: Die Wirkung ist also als irreversibel anzusehen. Bei wiederholtem Kontakt summieren sich solche Schäden und führen letztlich in Abhängigkeit von Gesamtdosis und Zeit zur Entstehung von Tumoren. Grenzwerte für krebserzeugende Chemikalien können das Risiko, durch die bestimmte Substanz an Krebs zu erkranken, nur vermindern, nicht ausschließen.